Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 412 Abs. 2 des ASVG verfassungswidrig war

· K · BGBl. Nr. 205/1992 · in Kraft seit 1992-04-23

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hält fest, dass § 412 Abs. 2 ASVG in einer Fassung aus dem Jahr 1962 für verfassungswidrig befunden wurde. Die betreffende Bestimmung existiert in dieser Form seit Jahrzehnten nicht mehr. Die Kundmachung enthält keine eigenständige Regelung und ist vollständig gegenstandslos; sie kann ohne jede Konsequenz aus dem Register gelöscht werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 412 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. Nr. 205/1992 Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.09.2021 10001175 NOR11001180 N1199220210J

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 1992, G 293/91-7, G 342/91-7 und G 344/91-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. April 1992, ausgesprochen, daß § 412 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 13/1962, verfassungswidrig war. 16.09.2021 10001175 NOR12013805 N1199220211J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz