Deregulierung, aber richtig

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Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft

ÜV-LF · V · BGBl. Nr. 141/1992 · in Kraft seit 1992-03-14

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Übertragungsverordnung ist verfassungsrechtlich auf Art. 104 Abs. 2 B-VG gestützt und wurde zuletzt 2023 aktualisiert, was zeigt, dass sie aktiv genutzt wird. Sie schafft die nötige verwaltungsrechtliche Grundlage, damit der Landeshauptmann Bundesförderungen in der Land- und Forstwirtschaft vor Ort abwickeln kann, ohne alles über Wien laufen zu lassen. Die Bestimmungen sind knapp und nicht unverhältnismäßig; ein legitimer und notwendiger Verwaltungszweck ist gegeben.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen. 29.09.2023 10001169 NOR40255993

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Landeshauptmann kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien dies vorsehen. 20.10.2021 10001169 NOR12013790 N1199219701J

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen. 29.09.2023 10001169 NOR40255994

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz