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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 733 (1992)

· K · BGBl. Nr. 142/1992 · in Kraft seit 1992-03-14

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte eine UN-Sicherheitsratsresolution von 1992 über die humanitäre Krise in Somalia und ordnete Sofortmaßnahmen an. Die damals getroffenen Anordnungen sind durch Folgeereignisse und spätere Resolutionen vollständig überholt. Das Dokument hat keine operative Rechtswirkung mehr und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 733 (1992) BGBl. Nr. 142/1992 14.03.1992 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 733 (1992), verabschiedet auf der 3039. Sitzung des Sicherheitsrats am 23. Jänner 1992 StF: BGBl. Nr. 142/1992 Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet:

Art. 1 — RESOLUTION 733 (1992) ↗ RIS

(Übersetzung) RESOLUTION 733 (1992) verabschiedet auf der 3039. Sitzung des Sicherheitsrats am 23. Jänner 1992 DER SICHERHEITSRAT, IN ANBETRACHT des Antrags Somalias auf Behandlung der Situation in Somalia durch den Sicherheitsrat (S/23445), NACH ANHÖRUNG des Berichts des Generalsekretärs über die Situation in Somalia und in Würdigung der von ihm ergriffenen Initiative im humanitären Bereich, IN HÖCHSTEM MASSE BEUNRUHIGT über die rasche Verschlechterung der Situation in Somalia und die großen Verluste an Menschenleben und die weitreichenden Sachschäden infolge des Konflikts in dem Land, sowie im Bewußtsein der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Stabilität und den Frieden in der Region, BESORGT darüber, daß das Fortbestehen dieser Situation, wie in dem Bericht des Generalsekretärs dargelegt, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, UNTER HINWEIS darauf, daß ihm nach der Satzung der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt, SOWIE UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Kapitels VIII der Satzung der Vereinten Nationen, MIT DEM AUSDRUCK seines Dankes an die internat

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz