Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen für den Zeitraum von 1986 bis 1989 gesetzwidrig war

· K · BGBl. Nr. 130/1992 · in Kraft seit 1992-03-07

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hält lediglich fest, dass eine Verordnung über Verzugszinsen für den Zeitraum 1986 bis 1989 für gesetzwidrig erklärt wurde. Der gesamte betroffene Zeitraum liegt mehr als 35 Jahre zurück, die beanstandete Verordnung ist längst aufgehoben, und die Kundmachung selbst enthält keine Regelung für die Gegenwart. Sie ist vollständig gegenstandslos und kann ohne Konsequenzen gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Verordnung über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen, BGBl. Nr. 612/1982, für den Zeitraum von 1986 bis 1989 StF: BGBl. Nr. 130/1992 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 15.02.2023 10001166 NOR11001171 N1199219244J

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 246/91-8, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 3. Februar 1992, zu Recht erkannt, daß die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982, BGBl. Nr. 612/1982, über die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, vom Beginn des Jahres 1986 bis Ende des Jahres 1989 gesetzwidrig war. 15.02.2023 10001166 NOR12013786 N1199219245J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz