VfGH-Ausspruch, dass § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
· K · BGBl. Nr. 105/1992 · in Kraft seit 1992-02-22
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung diente 1992 einmalig dazu, den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungswidrigkeit einer längst außer Kraft gesetzten Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes publik zu machen. Der zugrundeliegende Gesetzesartikel existiert nicht mehr, und die Kundmachung enthält keine Regelung für die Gegenwart oder Zukunft. Sie ist vollständig gegenstandslos und kann ohne jede Rechtswirkung aus dem Register gelöscht werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. Nr. 105/1992 Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgrichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 10001164 NOR11001169 N1199219072J
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Februar 1992, ausgesprochen, daß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1988 verfassungswidrig war. (2) Die Vorschrift ist auch auf die am 13. Dezember 1991 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden. 15.09.2021 10001164 NOR12013784 N1199219073J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz