Konsulargebührengesetz 1992
KGG 1992 · BG · BGBl. Nr. 100/1992 · in Kraft seit 1992-03-01
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Konsulargebührengesetz regelt Gebühren für konsularische Amtshandlungen. Eine sachliche Gebührenregelung. Bleibt; Vereinfachung wäre denkbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE ↗ RIS
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen Höhe der Gebühr (4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten. (5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. (6) Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ……………………………………….260 Euro TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel (2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen Aufenthaltstitel an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 Gebührengesetz 1957. (3) Die Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 NAG), ist gebührenfre
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz