Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
GRBG · BG · BGBl. Nr. 864/1992 · in Kraft seit 1993-01-01
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz gibt jedem, der von einer strafgerichtlichen Entscheidung in seiner persönlichen Freiheit verletzt wird, eine eigene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Es stärkt also die Freiheit des Einzelnen gegenüber dem Staat und sichert das Grundrecht auf persönliche Freiheit ab. Ein solcher Rechtsschutz gegen unrechtmäßige Haft ist Kernaufgabe des Rechtsstaats. Das Gesetz erweitert die Freiheit und muss erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. 15.11.2022 10001156 NOR12013739 N1199215055L
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, Art. 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) ist insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde. (2) Die Beschwerde kann auch aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung mit der Behauptung erhoben werden, daß die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei. 15.11.2022 10001156 NOR12013740 N1199215056L
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes hat auszusprechen, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat, und erforderlichenfalls die angefochtene Entscheidung oder Verfügung aufzuheben. (2) Wird der Beschwerde stattgegeben, so sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 15.11.2022 10001156 NOR12013745 N1199215061L
§ 8 ↗ RIS
§ 8. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. 15.11.2022 10001156 NOR12013746 N1199215062L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz