Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V. d. Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing

· K · BGBl. Nr. 535/1992 · in Kraft seit 1992-09-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung (BGBl. Nr. 535/1992) gibt die VfGH-Aufhebung einer Wortfolge in § 2 lit. a der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing (Zl. 121-130/0/1986) wieder, mit der ein Automatenbetriebsverbot an bestimmten Orten untersagt wurde. Die beanstandete Wortfolge ist seit der Aufhebung 1992 nicht mehr anzuwenden; die zugrundeliegende Verordnung ist weitgehend bedeutungslos geworden. Das Kundmachungsdokument selbst ist vollständig obsolet und ohne normativen Gehalt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung V. d. Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing BGBl. Nr. 535/1992 01.09.1992 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 535/1992 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1990 wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1992, V 14/92-7, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 27. Juli 1992, die Wortfolge „ , Bushaltestelle Trebesing (Gemeindeamt) und Umkreis von 50 Meter'' in § 2 lit. a der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing vom 14. März 1986, Zl. 121-130/0/1986, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, in einzelnen Ortsbereichen innerhalb des Gemeindegebietes untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz