Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass Teile des § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig waren

· K · BGBl. Nr. 72/1992 · in Kraft seit 1992-01-31

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung (BGBl. Nr. 72/1992) gibt den VfGH-Ausspruch vom 12. Dezember 1991 wieder, wonach das Wort 'sich' und die Wortfolge 'zu einer Vertretung anbieten oder' in § 46 der RL-BA 1977 gesetzwidrig waren und nicht mehr anzuwenden sind. Die beanstandeten Wortfolgen wurden bereits 1991 aus dem Rechtsbestand entfernt; die Kundmachung selbst enthält keine eigene Regelung und ist als reines Archivdokument vollständig obsolet. Formale Bereinigung empfohlen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß Teile des § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig waren StF: BGBl. Nr. 72/1992 16.02.2023 10001141 NOR11001145 N1199210330Y

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 575/90-6, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 21. Jänner 1992, zu Recht erkannt, daß in § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476, das Wort „sich“ und die Wortfolge „zu einer Vertretung anbieten oder“ gesetzwidrig waren und diese Verordnungsstelle nicht mehr anzuwenden ist. 17.09.2021 10001141 NOR12013654 N1199210331Y

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz