Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig war

· K · BGBl. Nr. 629/1991 · in Kraft seit 1991-12-11

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung (BGBl. Nr. 629/1991) dokumentiert lediglich den VfGH-Ausspruch vom 16. Oktober 1991, wonach die Wortfolge 'die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig' in § 9 der RL-BA 1977 gesetzwidrig war. Die betroffene Bestimmung ist seit 1991 nicht mehr anzuwenden; die Kundmachung hat keinerlei eigenständigen normativen Gehalt und wirkt ausschließlich als historisches Dokument. Der VfGH-Ausspruch selbst hatte eine freiheitsfördernde Wirkung (Aufhebung einer standespolitischen Beschränkung), doch das bloße Kundmachungsdokument ist heute vollständig obsolet und kann ersatzlos aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) StF: BGBl. Nr. 629/1991 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 16.02.2023 10001139 NOR11001143 N1199117627J

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, V 60/91-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 20. November 1991, zu Recht erkannt, daß die Wortfolge „; die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig“ in § 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im AnwBl. 1977, S 476), gesetzwidrig war. 17.09.2021 10001139 NOR12013648 N1199117628J

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz