Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 713 (1991)

· K · BGBl. Nr. 592/1991 · in Kraft seit 1991-11-27

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung BGBl. 592/1991 publiziert UN-Sicherheitsratsresolution 713 (1991), die ein Waffenembargo gegen Jugoslawien verhängte. Der jugoslawische Bundesstaat existiert nicht mehr; das Embargo wurde durch nachfolgende UN-Resolutionen (u.a. Res. 1021/1995) aufgehoben und der Sachverhalt durch spätere internationale Rechtsakte vollständig abgelöst. Die Kundmachung ist historisch erledigt und ohne jede operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 713 (1991) BGBl. Nr. 592/1991 27.11.1991 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 713 (1991), verabschiedet auf der 3009. Sitzung des Sicherheitsrats am 25. September 1991 StF: BGBl. Nr. 592/1991 Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet:

Art. 1 — RESOLUTION 713 (1991) ↗ RIS

(Übersetzung) RESOLUTION 713 (1991) VERABSCHIEDET AUF DER 3009. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 25. SEPTEMBER 1991 DER SICHERHEITSRAT, IM BEWUSSTSEIN der Tatsache, daß Jugoslawien in einem Schreiben des Ständigen Vertreters Jugoslawiens an den Präsidenten des Sicherheitsrates (S/23069) die Einberufung einer Sitzung des Sicherheitsrates begrüßt hat, NACH ANHÖRUNG der Erklärung des Außenministers Jugoslawiens, ZUTIEFST BESORGT über die Kampfhandlungen in Jugoslawien, die schwere Verluste an Menschenleben und Sachschäden verursachen, und über die Auswirkungen dieser Kampfhandlungen auf die Länder der Region, insbesondere in den Grenzgebieten der Nachbarländer, BESORGT darüber, daß das Fortbestehen dieser Situation eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, UNTER HINWEIS darauf, daß ihm nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt, SOWIE UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Kapitels VIII der Charta der Vereinten Nationen, DIE BEMÜHUNGEN der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten würdigend, mit Unterstützung der Teilnehmerstaaten der Konferenz übe

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz