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VfGH-Ausspruch, dass § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz des ABGB verfassungswidrig war

· K · BGBl. Nr. 287/1991 · in Kraft seit 1991-06-14

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

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5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung BGBl. 287/1991 publiziert den VfGH-Ausspruch vom 28. Februar 1991 (G 73/90), dass § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz ABGB (betreffend Klagefrist zur Vaterschaftsfeststellung) verfassungswidrig war. Das ABGB wurde in diesem Bereich durch das Kindschaftsrecht neu geregelt; die Kundmachung ist als reine Publikationsnorm seit Jahrzehnten ohne operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verfassungswidrig war StF: BGBl. Nr. 287/1991 (VfGH) Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 10001129 NOR11001133 N1199115541J

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 1991, G 73/90-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Mai 1991, ausgesprochen, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz - „; in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist.“ - ABGB vom 1. Juni 1811, JGS 946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1970 verfassungswidrig war. JGS 946/1811 16.09.2021 10001129 NOR12013600 N1199115542J

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz