Einräumung von Privilegien und Immunitäten
· K · BGBl. Nr. 438/1991 · in Kraft seit 1991-08-15
12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentierte 1991 die diplomatische Note, mit der Österreich Annex XV des UN-Privilegienübereinkommens für die WIPO angenommen hat. Der Text des Annex XV selbst wurde laut Anlage 1 in BGBl. Nr. 248/1950 eingearbeitet; diese Kundmachung hat daher als eigenständiges Rechtsdokument keinen selbstständigen normativen Inhalt mehr und ist durch das Ursprungsdokument vollständig ersetzt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl.2070.19/13-I.2/91 Wien, am 21.Juni 1991 Herr Generalsekretär, Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen *1), das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, daß Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XV auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anzuwenden. Dr. Alois Mock S.E. Herrn Javier Perez de Cuellar Generalsekretär der Vereinten Nationen New York --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950
Anl. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS
(Übersetzung) ANLAGE XV (Anm.: Der Text der Anlage XV wurde in BGBl. Nr.248/1950 eingearbeitet)
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz