Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V des Milchwirtschaftsfonds

· K · BGBl. Nr. 59/1991 · in Kraft seit 1991-02-06

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte 1991 die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Bestimmung einer Verordnung des Milchwirtschaftsfonds aus dem Jahr 1982 gesetzwidrig war. Die gerichtliche Feststellung ist vollständig vollzogen; der Milchwirtschaftsfonds selbst wurde mit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 und der Übernahme der gemeinsamen Agrarpolitik aufgelöst. Die Kundmachung ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung V des Milchwirtschaftsfonds BGBl. Nr. 59/1991 06.02.1991 Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Z 2 („Eigentumsübertragung von Futterflächen'') der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982 gesetzwidrig war StF: BGBl. Nr. 59/1991 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 1990, V 181-184/90-8, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 8. Jänner 1991, ausgesprochen, daß die Z 2 („Eigentumsübertragung von Futterflächen'') der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982, kundgemacht im Amtlichen Teil der „Österreichischen Milchwirtschaft'' vom 7. November 1982, Beilage 15 (zu Heft 21), Nr. 65 b, S 212 f, gesetzwidrig war.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz