VfGH-Aufhebung V des BMAS
· K · BGBl. Nr. 37/1991 · in Kraft seit 1991-01-25
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlichte 1991 die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 1988 über Ausländerbeschäftigungs-Kontingente gesetzwidrig war. Die gerichtliche Feststellung ist vollständig vollzogen und die betreffende Verordnung längst überholt. Die Kundmachung hat keinerlei fortbestehende rechtliche Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung V des BMAS BGBl. Nr. 37/1991 25.01.1991 Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Wortfolge „der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker'' in Spalte 2 Kontingent K 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Dezember 1988, BGBl. Nr. 730, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 37/1991 Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, G 146/90-8, V 211/90-8, festgestellt, daß die Wortfolge „der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker'' in Spalte 2 Kontingent K 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Dezember 1988, BGBl. Nr. 730, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern gesetzwidrig war.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz