Verlauf und Berichtigung der Staatsgrenze Österreich – Ungarn
· BG · BGBl. Nr. 657/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz setzt einen völkerrechtlichen Vertrag mit Ungarn über den Verlauf der Staatsgrenze um und legt fest, dass die Grenze trotz natürlicher Veränderungen unbeweglich bleibt. Die Festlegung der Staatsgrenze ist eine Kernaufgabe des Staates und hat dauerhafte Wirkung, weil sie Rechtssicherheit gegenüber dem Nachbarstaat schafft. Anders als reine Landesgrenz-Vermessungen bindet hier ein internationaler Vertrag, deshalb bleibt es bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Unbeweglichkeit der Staatsgrenze ↗ RIS
Unbeweglichkeit der Staatsgrenze § 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern. 30.11.2022 10001085 NOR40096999
§ 5 — Inkrafttreten und Vollziehung ↗ RIS
Inkrafttreten und Vollziehung § 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 30.11.2022 10001085 NOR40097002
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz