Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 666 (1990)
· K · BGBl. Nr. 631/1990 · in Kraft seit 1990-10-10
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlichte 1990 die UN-Sicherheitsratsresolution 666, die Regelungen zur humanitären Nahrungsmittelversorgung der Zivilbevölkerung im Irak und Kuwait während der Sanktionen betraf. Die humanitäre Krisenphase im Kontext der Golfkrise ist seit 1991 abgeschlossen. Die Kundmachung ist gegenstandslos und kann ohne jeden Nachteil gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 666 (1990) BGBl. Nr. 631/1990 10.10.1990 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 4. Oktober 1990 betreffend Resolution 666 (1990), verabschiedet auf der 2939. Sitzung des Sicherheitsrates am 13. September 1990 StF: BGBl. Nr. 631/1990 Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet:
Art. 1 — RESOLUTION 666 (1990) ↗ RIS
(Übersetzung) RESOLUTION 666 (1990) verabschiedet auf der 2939. Sitzung des Sicherheitsrates am 13. September 1990 DER SICHERHEITSRAT, UNTER HINWEIS AUF seine Resolution 661 (1990), deren Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 mit Ausnahme von humanitären Fällen auf Nahrungsmittel Anwendung finden, IN DER ERKENNTNIS, daß Fälle eintreten können, in denen es sich als notwendig erweist, Nahrungsmittel an die Zivilbevölkerung in Irak oder Kuwait zu liefern, um menschliches Leid zu mildern, FESTSTELLEND, daß der gemäß Ziffer 6 der genannten Resolution eingesetzte Ausschuß in dieser Hinsicht Mitteilungen von mehreren Mitgliedstaaten erhalten hat, BETONEND, daß es dem Sicherheitsrat obliegt, allein oder durch den Ausschuß handelnd, festzustellen, ob humanitäre Fälle vorliegen, IN GROSSER SORGE darüber, daß Irak seinen Verpflichtungen auf Grund der Sicherheitsratsresolution 664 (1990) in bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Staatsangehörigen von Drittländern nicht nachgekommen ist, und erneut erklärend, daß Irak in dieser Hinsicht die volle Verantwortung nach dem humanitären Völkerrecht, einschließlich, soweit anwendbar, des Vierten Genfer Abkommens, trägt, TÄTIG WERDEND nach Kapite
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz