Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen – Resolution 661 (1990)

· K · BGBl. Nr. 524a/1990 · in Kraft seit 1990-08-14

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte 1990 die UN-Sicherheitsratsresolution 661, die Wirtschaftssanktionen gegen den Irak nach der Invasion Kuwaits verhängte. Die Besetzung endete 1991, die damaligen Sanktionen wurden durch Folgeresolutionen ersetzt und modifiziert. Die Kundmachung ist vollständig erledigt und hat als österreichisches Rechtsinstrument keine fortbestehende operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. August 1990 betreffend Resolution 661 (1990), verabschiedet auf der 2933. Sitzung des Sicherheitsrates am 6. August 1990 StF: BGBl. Nr. 524a/1990 Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet: e-rk3 14.10.2020 10001076 NOR11001080 N1199013100J

Art. 1 — RESOLUTION 661 (1990) ↗ RIS

(Übersetzung) RESOLUTION 661 (1990) verabschiedet auf der 2933. Sitzung des Sicherheitsrates am 6. August 1990 DER SICHERHEITSRAT, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 660 (1990) vom 2. August 1990, IN GROSSER SORGE darüber, daß diese Resolution nicht durchgeführt worden ist und daß die Invasion Kuwaits durch Irak unter weiteren Verlusten an Menschenleben und Zerstörungen von Sachwerten fortgesetzt wird, ENTSCHLOSSEN, der Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak ein Ende zu bereiten und die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität Kuwaits wiederherzustellen, FESTSTELLEND, daß die rechtmäßige Regierung Kuwaits ihre Bereitschaft bekundet hat, die Resolution 660 (1990) einzuhalten, EINGEDENK seiner nach der Charta der Vereinten Nationen bestehenden Verantwortlichkeit für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, IN BEKRÄFTIGUNG des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta gegen den bewaffneten Angriff Iraks auf Kuwait, TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. STELLT FEST, daß Irak Ziffer 2 der Resolution 660 (1990) bisher nicht eingehalten und die Herrschaftsg

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz