Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 678 (1990)

· K · BGBl. Nr. 766/1990 · in Kraft seit 1990-12-19

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte 1990 die UN-Sicherheitsratsresolution 678, die den Mitgliedstaaten die Anwendung militärischer Gewalt zur Beendigung der irakischen Besetzung Kuwaits erlaubte. Der Golfkrieg endete 1991 mit der Befreiung Kuwaits, womit der operative Zweck dieser Resolution vollständig erfüllt ist. Als österreichisches Rechtsdokument hat die Kundmachung keinerlei fortbestehende Wirkung und kann ohne jeden Nachteil gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 678 (1990) BGBl. Nr. 766/1990 19.12.1990 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 678 (1990), verabschiedet auf der 2963. Sitzung des Sicherheitsrates am 29. November 1990 StF: BGBl. Nr. 766/1990 Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet:

Art. 1 — RESOLUTION 678 (1990) ↗ RIS

(Übersetzung) RESOLUTION 678 (1990) verabschiedet auf der 2963. Sitzung des Sicherheitsrats am 29. November 1990 DER SICHERHEITSRAT, UNTER HINWEIS AUF seine Resolutionen 660 (1990) vom 2. August 1990, 661 (1990) vom 6. August 1990, 662 (1990) vom 9. August 1990, 664 (1990) vom 18. August 1990, 665 (1990) vom 25. August 1990, 666 (1990) vom 13. September 1990, 667 (1990) vom 16. September 1990, 669 (1990) vom 24. September 1990, 670 (1990) vom 25. September 1990, 674 (1990) vom 29. Oktober 1990 und 677 (1990) vom 28. November 1990 und UNTER BEKRÄFTIGUNG DERSELBEN, IN ANBETRACHT DESSEN, daß sich Irak trotz aller Bemühungen der Vereinten Nationen unter flagranter Mißachtung des Sicherheitsrates weigert, seiner Verpflichtung zur Durchführung der Resolution 660 (1990) und der oben genannten, dazu später verabschiedeten Resolutionen nachzukommen, EINGEDENK seiner in der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Wahrung und Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, ENTSCHLOSSEN, die uneingeschränkte Befolgung seiner Beschlüsse sicherzustellen, TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Charta,

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz