Deregulierung, aber richtig

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Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

· Vertrag – Europäische Patentorganisation · BGBl. Nr. 672/1990 · in Kraft seit 1991-01-01

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt den Sitz der EPO-Dienststelle Wien und ist als bilateraler Staatsvertrag mit der Europäischen Patentorganisation weiterhin aktiv und operativ — die Dienststelle besteht und arbeitet. Die Immunitäts- und Privilegienregelungen sind notwendig, um den ordnungsgemäßen Betrieb einer internationalen Organisation auf österreichischem Staatsgebiet sicherzustellen, und entsprechen internationalem Standard. Österreich kann diesen Vertrag nicht einseitig aufheben, ohne internationale Verpflichtungen zu verletzen; Art. 23 sieht geordnete Kündigungsverfahren vor. Das Abkommen schützt keine Marktteilnehmer vor Wettbewerb und bevormundet keine Bürger.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Sitz (1) Der ständige Sitz der Dienststelle befindet sich im Sitzbereich. Die Organisation hat das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich einen Sitzbereich zu beziehen. Dessen Umschreibung sowie die Einzelheiten der Benützung werden in einem zwischen dieser und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen geregelt. (2) Der Sitz der Dienststelle kann nur im Einvernehmen mit der Republik Österreich verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Sitzes, sofern nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Organisation vorliegt. Auch eine zeitweilige Verlegung des Sitzes bedarf des Einvernehmens mit der Republik Österreich. (3) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für von der Organisation einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen. (4) Die Organisation hat im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich eine oder mehrere Funksende- und -empfangsanlagen sowie Fernmeldeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben, sowie sonstige Fernmeldeeinrichtungen zu errichten un

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Unverletzlichkeit (1) Der Sitzbereich ist unverletzlich. Organe der Republik Österreich dürfen diesen nur mit Zustimmung des Leiters der Dienststelle unter den von ihm festgelegten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet. (2) Schriftstücke österreichischer Behörden können im Sitzbereich der Dienststelle zugestellt werden. (3) Die Organisation wird verhindern, daß der Sitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die diese an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 Immunität (1) Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle: (2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 genießen das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung. (3) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, es sei denn, daß dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Motorfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist.

Art. 20 — Artikel 20 ↗ RIS

Artikel 20 Zweck der Gewährung von Vorrechten und Immunitäten (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten der Dienststelle oder den Sachverständigen persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte amtliche Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten. (2) Die Organisation hat die Pflicht, eine Immunität aufzuheben, würde sie nach ihrer Ansicht verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

Art. 22 — Artikel 22 ↗ RIS

Artikel 22 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums (INPADOC) in das Europäische Patentamt in Kraft.

Art. 23 — Artikel 23 ↗ RIS

Artikel 23 Außerkrafttreten Dieses Abkommen tritt außer Kraft: Geschehen zu Wien am 2. Juli 1990 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 24 §§ im Datensatz