Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (WIPO)
· Vertrag – WIPO · BGBl. Nr. 674/1990 · in Kraft seit 1990-10-03
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Hostingvertrag zwischen Österreich und WIPO für das Internationale Register audiovisueller Werke in Klosterneuburg. Der zugrundeliegende Filmregister-Vertrag (AVT, 1989) erlangte nie genügend Vertragsparteien; das Register wurde von WIPO um 2002/2003 mangels kommerzieller Tragfähigkeit eingestellt. Der Hostingvertrag hat damit seine operative Grundlage verloren und ist faktisch obsolet. Gemäß Art. 6 Abs. 3 kann Österreich kündigen, wenn die zu leistenden Vorschüsse als überhöht erachtet werden – eine formelle Kündigung zur Bereinigung des Rechtsbestands sollte eingeleitet werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum errichtet das Internationale Register audiovisueller Werke (im folgenden als „das Internationale Register“ bezeichnet), das durch den Vertrag über die Internationale Registrierung audiovisueller Werke vom 20. April 1989 gegründet wurde, in Klosterneuburg (Republik Österreich). Das Internationale Register ist eine administrative Einheit des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum. (2) Die Republik Österreich stimmt der Errichtung und dem Betrieb des Internationalen Registers in Klosterneuburg zu und räumt der Weltorganisation für geistiges Eigentum in bezug auf das Internationale Register den gleichen Status ein, den es den anderen in Österreich angesiedelten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen einräumt. Zu diesem Zweck wird ein Abkommen über den Sitz des Internationalen Registers und die Regelung der sich daraus ergebenden Fragen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossen. 01.09.2022 10001065 NOR12013293 N1199012023H
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die Republik Österreich wird in dem Umfang, in dem erwartet wird, daß die Einnahmen der durch den genannten Vertrag gegründeten Union („die Union“) nicht ausreichen werden, um die finanziellen Verpflichtungen dieser Union zu decken, die Beträge, die für die Erfüllung der genannten finanziellen Verpflichtungen benötigt werden, vorschießen. 01.09.2022 10001065 NOR12013294 N1199012024H
Art. 6 — Artikel 6 ↗ RIS
Artikel 6 (1) Dieser Vertrag kann von den Vertragsparteien einvernehmlich beendet werden. Ein solches Einvernehmen legt das Datum der Beendigung fest. (2) Dieser Vertrag kann von jeder der beiden Vertragsparteien durch Kündigung beendet werden, wenn die andere Vertragspartei eine ihrer wesentlichen Verpflichtungen schwer verletzt hat. (3) Die Republik Österreich kann diesen Vertrag durch Kündigung beenden, wenn sie die Beträge der Vorschüsse, die von ihr zu leisten wären, als überhöht erachtet. (4) Falls die Vertragsparteien nicht anders übereinkommen, wird jede Kündigung gemäß Absatz 2 am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung von der kündigenden Partei mitgeteilt und von der anderen Partei empfangen wurde, während eine Kündigung gemäß Absatz 3 sechs Monate, nachdem Österreich seine Absicht, den Vertrag zu kündigen, mitgeteilt hat, wirksam wird. Geschehen zu Wien, in zwei Urschriften in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, am 25. Oktober 1989. 01.09.2022 10001065 NOR12013298 N1199012028H
KI-Analyse · 2026-07-30 · 8 §§ im Datensatz