Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung Wasserleitungsordnung d. Gemeinde Reith bei Seefeld

· K · BGBl. Nr. 232/1990 · in Kraft seit 1990-05-09

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Kundmachung über das VfGH-Erkenntnis vom 3. März 1990, V 29/89-11, das § 3 Abs. 2 und § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld als gesetzwidrig aufhob. Die Rechtswirkung ist vollständig und endgültig abgeschlossen; die aufgehobenen Normen sind nicht mehr anzuwenden. Das Dokument ist eine historische Verlautbarung ohne fortlaufende Regelungsfunktion im aktiven Bundesrechtsbestand.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung Wasserleitungsordnung d. Gemeinde Reith bei Seefeld BGBl. Nr. 232/1990 09.05.1990 Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. April 1990 über die Aufhebung des § 3 Abs. 2 und des § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 232/1990 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1990, V 29/89-11, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 10. April 1990, § 3 Abs. 2 und § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld (beschlossen vom Gemeinderat am 18. April 1966, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. April bis 5. Mai 1966) als gesetzwidrig aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz