Deregulierung, aber richtig

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Satzung der Internationalen Organisation für Migration

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 133/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 221/2014 · in Kraft seit 2013-11-21

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Aktiver multilateraler Vertrag: Die Satzung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wurde zuletzt 2023 aktualisiert (BGBl. III Nr. 2/2023) und ist vollständig operativ. Die IOM befasst sich mit geordneter Migration, humanitärer Unterstützung von Migranten und internationaler Koordination – Aufgaben, die teils in den legitimen Bereich des Schutzes dritter Personen fallen. Art. 3 ermöglicht zwar einen Austritt, doch sachlich wäre er nicht gerechtfertigt. Ein Gold-Plating-Problem besteht nicht, da es sich um eine Satzung einer internationalen Organisation handelt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — KAPITEL I ZIELE UND AUFGABEN ↗ RIS

KAPITEL I ZIELE UND AUFGABEN Artikel 1 1. Die Organisation hat folgende Ziele und Aufgaben: 2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Organisation mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Wanderungs- und Flüchtlingsfragen sowie mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, eng zusammen, u. a. um die Koordinierung internationaler Tätigkeiten auf diesen Gebieten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird unter gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten der beteiligten Organisationen durchgeführt. 3. Die Organisation erkennt an, daß die Überwachung der Zulassungsbedingungen und die Zahl der zuzulassenden Einwanderer in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt; sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die Politik der beteiligten Staaten beachten.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung zum Ende eines Haushaltsjahres notifizieren. Die Notifikation muß schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahres zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muß seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.

Art. 6 — KAPITEL IV – RAT ↗ RIS

KAPITEL IV – RAT Artikel 6 Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,

Art. 20 ↗ RIS

Artikel 20 1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht, 2. Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird. 3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen. 5. Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 32 §§ im Datensatz