Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V d. Landeshauptmannes von Wien

· K · BGBl. Nr. 225/1990 · in Kraft seit 1990-04-28

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Kundmachung über das VfGH-Erkenntnis vom 9. März 1990, V 101/89-10, das die Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung des Landeshauptmannes von Wien als gesetzwidrig aufhob. Die protektionistische Kontingentierung des Wiener Taximarkts wurde damit beseitigt – ein aus Freiheitsperspektive ausgesprochen positives Ergebnis, da Marktzugangsbeschränkungen zugunsten bestehender Anbieter abgeschafft wurden. Die Kundmachung selbst ist eine rein historische Verlautbarung ohne weitere normative Funktion.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung V d. Landeshauptmannes von Wien BGBl. Nr. 225/1990 28.04.1990 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. April 1990 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 225/1990 Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1990, V 101/89-10, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 2. April 1990, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz