VfGH-Ausspruch, dass der zweite Halbsatz des § 45 der RL-BA 1977 gesetzwidrig war
· K · BGBl. Nr. 736/1990 · in Kraft seit 1990-12-08
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert das VfGH-Erkenntnis vom 27. September 1990, V 95, 96/90-9, das den zweiten Halbsatz des § 45 der Anwalts-Berufsrichtlinien (RL-BA 1977) für gesetzwidrig erklärte. Die betreffende Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden; die Rechtswirkung ist mit der Feststellung vollständig abgeschlossen. Als historischer Verwaltungsakt ohne fortlaufende normative Wirkung erfüllt dieses Dokument keine der Funktionen, die eine Beibehaltung im aktiven Rechtsbestand rechtfertigen würden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Justiz vom 22. November 1990 über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) StF: BGBl. Nr. 736/1990 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 20.09.2021 10001045 NOR11001048 N1199010388L
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1990, V 95, 96/90-9, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1990, zu Recht erkannt, daß der zweite Halbsatz des § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476, gesetzwidrig war und die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. BGBl. Nr. 85/1953 20.09.2021 10001045 NOR12013052 N1199010389L
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz