Deregulierung, aber richtig

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Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 656/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
62Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Bilateraler Staatsvertrag zwischen Österreich und Ungarn (1987/1990) zur Neufestlegung der Staatsgrenze entlang der regulierten Lafnitz und des Bozsokbaches nach Regulierungsarbeiten. Die Festlegung und Erhaltung von Staatsgrenzen ist eine Kernfunktion staatlicher Souveränität und fällt klar in den engen legitimen Bereich staatlicher Tätigkeit. Der Vertrag ist operativ: Art. 9 und 12 stellen ausdrücklich fest, dass spätere Flussbettveränderungen den vertraglich fixierten Grenzverlauf nicht berühren. Eine einseitige Aufhebung ist völkerrechtlich ausgeschlossen; die Parteien haben gleich große Gebietsteile ausgetauscht (je 35.604 m² und 3.114 m²), sodass kein Ungleichgewicht besteht.

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Belegende Paragraphen

Art. 15 ↗ RIS

Artikel 15 (1) Die Teile des Staatsgebietes der Ungarischen Volksrepublik, die auf Grund der Artikel 8 und 11 dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über. (2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund der Artikel 8 und 11 dieses Vertrages der Ungarischen Volksrepublik zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Ungarischen Volksrepublik über. (3) Mit dem Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 erlöschen alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen. (4) Falls durch den Eigentumsübergang gemäß Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, wird der Vertragsschließende Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsschließenden Staat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.

Art. 17 ↗ RIS

Artikel 17 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht. (2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Die Bestimmungen der Abschnitte II und III sowie die Bestimmungen des Artikels 15, ferner die Bestimmungen des Artikels 16 in bezug auf die Anlagen 1 bis 6, sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten, solange die kündbaren Bestimmungen des Grenzvertrages in Kraft bleiben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsschließenden Staaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen in Wien, am 29. April 1987 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Art. 8 ↗ RIS

ABSCHNITT II Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Lafnitz Artikel 8 Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze”, Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis”, Anlage 2, bestimmt.

Art. 9 ↗ RIS

Artikel 9 Spätere Veränderungen des Flußbettes der Lafnitz haben auf den im Artikel 8 dieses Vertrages festgesetzten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Art. 11 ↗ RIS

ABSCHNITT III Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Bozsokbaches Artikel 11 Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze”, Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis”, Anlage 5, bestimmt.

Art. 12 ↗ RIS

Artikel 12 Spätere Veränderungen des Bettes des Bozsokbaches haben auf den in Artikel 11 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 20 §§ im Datensatz