Deregulierung, aber richtig

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Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg (Bund – Steiermark)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 524/1990 · in Kraft seit 1990-08-25

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung von 1990 sah eine einmalige Bundesfinanzierung von bis zu 300 Millionen Schilling an die Steiermark für Lärmschutzmaßnahmen rund um die Militärflugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg vor. Da der Schilling seit 2002 nicht mehr existiert und die Bestimmungen auf eine einmalige, abgeschlossene Auszahlung ausgelegt waren, ist die Vereinbarung vollständig vollzogen. Sie hat keinen rechtlich aktiven Inhalt mehr und ist aus dem Bundesrecht zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg StF: BGBl. Nr. 524/1990 (NR: GP XVII RV 1363 AB 1433 S. 148. BR: AB 3935 S. 532.) BGBl. Nr. 632/1993 (NR: GP XVIII RV 1066 AB 1139 S. 129. BR: AB 4601 S. 573.) Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8 Abs. 1 mit 25. August 1990 in Kraft. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen: e-rk3 22.11.2024 10001039 NOR11001042 N1199010059L

Art. 5 — Finanzielle Abwicklung ↗ RIS

Finanzielle Abwicklung Artikel 5 Der Bund verpflichtet sich, dem Land nach Maßgabe der tatsächlichen Zahlungserfordernisse entsprechend den von diesem monatlich vorzulegenden Listen über die konkret in Aussicht genommenen Finanzierungsmaßnahmen innerhalb eines Monates die erforderlichen Teilbeträge zu leisten. 22.11.2024 10001039 NOR12013019 N1199010064L

Art. 6 ↗ RIS

Artikel 6 Das Land verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge haushaltsmäßig zu verrechnen. Nicht verbrauchte Geldmittel sind dem Bund zurückzuerstatten. 22.11.2024 10001039 NOR12013020 N1199010065L

Art. 2 — Pflichten der Vertragsparteien ↗ RIS

Pflichten der Vertragsparteien Artikel 2 Der Bund verpflichtet sich, dem Land Beträge bis zu 300 Millionen Schilling zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. 1 Z 1 bis 3, die den Finanzierungskriterien (Art. 4) entsprechen, zur Verfügung zu stellen. 22.11.2024 10001039 NOR12014621 N1199330006J

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