VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit
· K · BGBl. Nr. 227/1989 · in Kraft seit 1989-05-18
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1989 macht eine Verfassungsgerichtshof-Entscheidung bekannt, die bestimmte Formulierungen im Gehaltsgesetz 1956 als verfassungswidrig feststellte. Die Wirkung trat damals ein, das Gehaltsgesetz wurde seitdem mehrfach novelliert und die beanstandeten Stellen sind längst korrigiert. Der Eintrag ist eine rein historische Bekanntmachung ohne jede fortlaufende Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit BGBl. Nr. 227/1989 18.05.1989 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 28. April 1989 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte im § 26 Abs. 3 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren StF: BGBl. Nr. 227/1989
Art. 1 ↗ RIS
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1989, G 232, 233/88-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. April 1989, ausgesprochen, daß im § 26 Abs. 3 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, die erste der beiden Wortfolgen „innerhalb von 6 Monaten'', die Wortfolge „das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und'' sowie das Wort „solchen'' verfassungswidrig waren.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz