Deregulierung, aber richtig

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Schutz der Opfer des Krieges

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 195/1989 · in Kraft seit 1989-04-29

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1989 informiert ausschließlich darüber, dass sich Antigua und Barbuda sowie Kiribati 1986 bzw. 1989 an die Genfer Abkommen gebunden erklärt haben. Die Genfer Abkommen selbst gelten als eigenständige Verträge weiter, aber diese spezifische Bekanntmachung hat seit ihrer Veröffentlichung keinen eigenständigen Regelungsinhalt und ist reine historische Aufzeichnung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Schutz der Opfer des Krieges BGBl. Nr. 195/1989 29.04.1989 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 4. April 1989 betreffend den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges StF: BGBl. Nr. 195/1989

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 580/1986) gebunden zu erachten: Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung: Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986 Kiribati 5. Jänner 1989

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz