Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren

· K · BGBl. Nr. 188/1989 · in Kraft seit 1989-04-21

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1989 hat ausschließlich den Zweck, eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs öffentlich bekanntzumachen. Die rechtliche Wirkung trat damals mit der Veröffentlichung ein und ist seit Jahrzehnten abgeschlossen. Es gibt keinen fortdauernden Regelungsgehalt; der Eintrag im Bundesgesetzblatt ist eine bloße historische Notiz ohne jede operative Funktion.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. April 1989 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, gesetzwidrig waren StF: BGBl. Nr. 188/1989 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht: 16.02.2023 10001023 NOR11001026 N1198911487F

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Feber 1989, V 189/88-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 17. März 1989, ausgesprochen, daß die Worte „7.) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn“ in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13. Mai 1987, Z 151-ch/ku, mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, gesetzwidrig waren. 21.09.2021 10001023 NOR12012917 N1198911488F

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz