Deregulierung, aber richtig

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Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 176/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2004 · in Kraft seit 2002-09-26

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll ist ein völkerrechtlich verbindlicher Staatsvertrag über die Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT als zwischenstaatliche Organisation. Österreich hat die Vereinbarung 1989 ratifiziert und zuletzt 2006 eine Änderung genehmigt, was zeigt, dass das Abkommen noch aktiv ist. Die Vereinbarung schränkt keine Bürgerrechte ein, sondern regelt die Grundlagen für internationale Zusammenarbeit im Satellitenbereich. Eine einseitige Aufhebung wäre völkerrechtswidrig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. III Nr. 46/2004 idF BGBl. III Nr. 38/2006 (VFB) (Ä) (NR: GP XXI RV 1001 AB 1208 S. 109. BR: AB 6713 S. 690.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt. (Übersetzung) Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft. Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifizie

Art. 22 — Artikel 22 ↗ RIS

Artikel 22 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls (1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Parteien des Übereinkommens die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt haben. (2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag außer Kraft, an dem auch das Übereinkommen außer Kraft tritt.

Art. 23 — Artikel 23 ↗ RIS

Artikel 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat (1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung, die nicht einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft. (2) Jede Partei des Protokolls kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eintreffen beim Depositar oder, wenn dies in der Notifikation angegeben ist, nach Ablauf einer längeren Frist, wirksam. (3) Eine Partei des Protokolls verliert ihre Mitgliedschaft als Partei des Protokolls an dem Tag, an dem ihre Mitgliedschaft als Partei des Übereinkommens erlischt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 26 §§ im Datensatz