Deregulierung, aber richtig

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Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

· Vertrag – UdSSR · BGBl. Nr. 113/1989 · in Kraft seit 1989-03-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen regelte den gemeinsamen österreichisch-sowjetischen Raumflug von 1991, bei dem Österreich 85 Millionen Schilling zahlte und ein Kosmonaut an Bord der Raumstation Mir mitflog. Alle Verpflichtungen sind seit Jahrzehnten erfüllt, und die Vertragspartnerin UdSSR existiert seit Dezember 1991 nicht mehr. Laut Artikel 10 Absatz 2 behält das Abkommen nur bis zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen Gültigkeit – diese Bedingung ist längst eingetreten.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermöglicht einem österreichischen Kosmonauten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens, an einem Raumflug mit einer Gesamtdauer von acht Tagen teilzunehmen und an Bord der Raumstation „Mir“ wissenschaftliche Experimente durchzuführen. Die Experimente werden soweit wie möglich gemeinsam ausgeführt.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die Republik Österreich wird für die Erbringung der in Artikel 2 angeführten Leistungen einen Betrag in der Höhe von öS 85 Millionen bezahlen.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5 (1) Die Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen der Vertragsparteien wird in einem gesonderten Vertrag geregelt. (2) Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien die folgenden Stellen beauftragt:

Art. 10 — Für die Republik Österreich: ↗ RIS

Artikel 10 (1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft. (2) Dieses Abkommen behält bis zur vollständigen Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen Gültigkeit. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Moskau, am 11. Oktober 1988, in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Republik Österreich: Vranitzky Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Ryschkow

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz