Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 74/1989 · in Kraft seit 1989-05-01
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Übereinkommen schützt Personen in staatlichem Gewahrsam vor Folter und unmenschlicher Behandlung, indem ein unabhängiges Komitee (CPT) regelmäßig Haftanstalten besucht und Empfehlungen abgibt. Der Schutz von Menschen, die der Staatsmacht vollständig ausgeliefert sind, ist ein zentraler und legitimer Staatszweck – hier geht es um Schutz vor Gewalt durch staatliche Behörden. Das Übereinkommen ist aktiv in Betrieb und sollte beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — KAPITEL I ↗ RIS
KAPITEL I Artikel 1 Es wird ein Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im folgenden als „Komitee“ bezeichnet) errichtet. Das Komitee prüft durch Besuche die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, um erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken. 10.06.2025 10001015 NOR12012825 N1198910985F
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Jede Vertragspartei läßt Besuche nach diesem Übereinkommen an allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Orten zu, an denen Personen durch eine öffentliche Behörde die Freiheit entzogen ist. 10.06.2025 10001015 NOR12012826 N1198910986F
Art. 7 — KAPITEL III ↗ RIS
KAPITEL III Artikel 7 (1) Das Komitee organisiert Besuche der in Artikel 2 bezeichneten Orte. Neben regelmäßigen Besuchen kann das Komitee alle weiteren Besuche organisieren, die ihm nach den Umständen erforderlich erscheinen. (2) Die Besuche werden in der Regel von mindestens zwei Mitgliedern des Komitees durchgeführt. Das Komitee kann sich, sofern es dies für notwendig hält, von Sachverständigen und Dolmetschern unterstützen lassen. 10.06.2025 10001015 NOR12012831 N1198910991F
Art. 10 ↗ RIS
Artikel 10 (1) Nach jedem Besuch verfaßt das Komitee einen Bericht über die bei dem Besuch festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung von Äußerungen der betreffenden Vertragspartei. Es übermittelt ihr seinen Bericht, der die von ihm für erforderlich gehaltenen Empfehlungen enthält. Das Komitee kann Konsultationen mit der Vertragspartei führen, um erforderlichenfalls Verbesserungen des Schutzes von Personen vorzuschlagen, denen die Freiheit entzogen ist. (2) Verweigert die Vertragspartei die Zusammenarbeit oder lehnt sie es ab, die Lage im Sinne der Empfehlungen des Komitees zu verbessern, so kann das Komitee, nachdem die Vertragspartei Gelegenheit hatte sich zu äußern, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließen, dazu eine öffentliche Erklärung abzugeben. 10.06.2025 10001015 NOR12012834 N1198910994F
Art. 17 ↗ RIS
Artikel 17 (1) Dieses Übereinkommen läßt die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkünfte unberührt, die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, weitergehenden Schutz gewähren. (2) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, daß sie die Befugnisse der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention oder die von den Vertragsparteien nach jener Konvention eingegangenen Verpflichtungen einschränkt oder aufhebt. (3) Das Komitee besucht keine Orte, die von Vertretern oder Delegierten von Schutzmächten oder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz auf Grund der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und der Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 tatsächlich und regelmäßig besucht werden. 10.06.2025 10001015 NOR12012841 N1198911001F
KI-Analyse · 2026-07-15 · 25 §§ im Datensatz