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VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit

· K · BGBl. Nr. 66/1989 · in Kraft seit 1989-02-08

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Kundmachung aus 1989 hat bekannt gemacht, dass ein Ministerialerlass aus 1971 betreffend Dampfkesselbestimmungen für Handfeuerlöscher vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannt wurde. Der Erlass ist längst Vergangenheit und die Feststellung der VfGH vollständig vollzogen. Die Kundmachung hat heute keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Feststellung einer Verfassungswidrigkeit BGBl. Nr. 66/1989 08.02.1989 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Jänner 1989 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der Erlaß des Bundesministers für Bauten und Technik Nr. 68 betreffend die Dampfkesselverordnung gesetzwidrig war StF: BGBl. Nr. 66/1989 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 1988, V 53/87-11, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 12. Dezember 1988, ausgesprochen, daß der Erlaß des Bundesministers für Bauten und Technik Nr. 68 vom 6. Dezember 1971, Zl. 557 174-III/21/71, in der Fassung der Erlässe Nr. 128 vom 11. Dezember 1978, Zl. 43 014/14-IV/3/77, und Nr. 160 vom 26. Juni 1985, Zl. 43 210/2-IV/3/85, betreffend die Dampfkesselbestimmungen für Handfeuerlöscher gesetzwidrig war.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz