Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
· BG · BGBl. Nr. 368/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2001 · in Kraft seit 2001-11-22
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet einen rein beratenden Rat beim Aussenministerium ein, der die Regierung in Integrations- und Aussenpolitik beraet. Der Rat hat keine Buergerpflichten, keine Eingriffsbefugnisse und arbeitet ehrenamtlich. Ein solches Beratungsgremium kann die Regierung formlos organisieren; ein eigenes Bundesgesetz dafuer ist entbehrlich und kann ersatzlos entfallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I § 1. (1) Beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eingerichtet. (2) Dem Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im folgenden kurz Rat genannt) gehören an: (3) Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates sind, werden von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu. (4) Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates. Vor der Konstituierung hat die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten die zur Nominierung von Mitgliedern berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern, ihre Vertreter zu bestellen. (5) Für jedes von einem parlamentarischen Klub (Abs. 2 Z 2) entsendete Mitglied ist ein ständiges Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmi
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung in Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, der Erörterung und Koordination integrationspolitischer Entscheidungen und der gegenseitigen Information auf diesem Gebiet. (2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und ihrer Auswirkungen zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht im Nationalen Sicherheitsrat zu beraten sind.
Art. 1 § 6 ↗ RIS
§ 6. Die Mitglieder des Rates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen sachkundigen Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz