Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 390/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Art. 15a B-VG-Vereinbarung von 1988/89 enthielt ausschliesslich Uebergangsmassnahmen: Lehrerpersonalcontrolling (ab Schuljahr 1989/90), Zustaendigkeitsuebertragung Wohnbaufoerderung an Laender (ab 1.1.1989) und Kuerzung der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds-Beitraege. Alle Massnahmen wurden vollzogen: die Wohnbaukompetenz ist in der B-VG-Novelle 1988 verankert, das WBF-Zweckzuschussgesetz 1989 erliess die Nachfolgeregel, der Fonds wurde reorganisiert, und spaetere Finanzausgleiche ersetzen die Schulregelungen. Die Vereinbarung hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — PERSONALAUFWAND FÜR LEHRER AN ALLGEMEINBILDENDEN PFLICHTSCHULEN ↗ RIS
PERSONALAUFWAND FÜR LEHRER AN ALLGEMEINBILDENDEN PFLICHTSCHULEN Artikel 1 Der Bund und die Länder kommen überein, gemeinsam Maßnahmen zu setzen, die eine strenge Kontrolle der Stellenplanbewirtschaftung sicherstellen. Dies soll insbesondere durch folgende Vorgangsweise erreicht werden: Schülerzahl 06.12.2024 10001002 NOR12012744 N1198910252H
Art. 7 — DOTIERUNG DES UMWELT- UND WASSERWIRTSCHAFTSFONDS ↗ RIS
DOTIERUNG DES UMWELT- UND WASSERWIRTSCHAFTSFONDS Artikel 7 (1) Die vom Bund, von den Ländern und nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden auf Grund der Vereinbarung anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs im Jahre 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls vom 3. Dezember 1984 über die Paktierung des Finanzausgleichs) ab dem Jahre 1985 zu leistenden Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden ab 1. Jänner 1988 um 20 vH gekürzt. (2) Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an Körperschaftsteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag und an Einkommensteuer – nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist – für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden sind, werden ab 1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbeitrag 9,45 vH. (3) Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2 Abs. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl.
Art. 9 — Erfüllungsfristen ↗ RIS
Artikel 9 Erfüllungsfristen (1) Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen. (2) Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen. (3) Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten. (4) Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vornehmen. 06.12.2024 10001002 NOR12012752 N1198910260H
Art. 10 — Inkrafttreten ↗ RIS
Artikel 10 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem (2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen. 06.12.2024 10001002 NOR12012753 N1198910261H
Art. 2 — FÖRDERUNG DES WOHNBAUS UND DER WOHNHAUSSANIERUNG ↗ RIS
FÖRDERUNG DES WOHNBAUS UND DER WOHNHAUSSANIERUNG Artikel 2 Änderung der Zuständigkeitsverteilung (1) Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen. (2) Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit übertragen, die zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, daß (3) Der Bund wird auf Dauer § 21 Abs. 3 und § 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984, § 40 Wohnhaussanierungsgesetz, § 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 5 Abs. 1 letzter Satz und 4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder inhaltlich entsprechende Bestimmungen erlassen. (4) Die §§ 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, §§ 50 und 60 Abs. 4 und 5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8 WFG 1968, § 20 WSG, § 6 b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 8 Abs. 6 StWG sind nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig im Sinne des Abs. 2 anzusehen. 06.12.2024 10001002 NOR40098225
KI-Analyse · 2026-07-30 · 12 §§ im Datensatz