Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988
· BVG · BGBl. Nr. 685/1988 · in Kraft seit 1989-01-01
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die B-VG-Novelle 1988 enthaelt noch operative verfassungsrechtliche Bestimmungen: Art. IV (Laenderzustaendigkeit fuer Regelungen bei Gewinn-plus-Wohltaetigkeitssammlungen), Art. VI (Laenderkompetenz Bergfuehrer-/Schilehrerberufsvertretung) und Art. VII (Laenderkompetenz Wohnbaufoerderung-Zivilrecht) sind weiterhin geltendes Verfassungsrecht. Hingegen sind die Uebergangsbestimmungen des Art. IX betreffend die Unabhaengigen Verwaltungssenate seit der Verwaltungsgerichtsreform 2014 funktional obsolet - die UVS wurden durch Verwaltungsgerichte ersetzt. Eine formale verfassungsgesetzliche Bereinigung dieser Uebergangsbestimmungen ist angezeigt.
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Belegende Paragraphen
Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS
Artikel IV Regelungen, die eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit in Verbindung mit Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. 22.10.2021 10000988 NOR12012653 N1198811035A
Art. 6 — Artikel VI ↗ RIS
Artikel VI Die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der beruflichen Vertretungen auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens sowie des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens berührt weder § 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1954 noch § 5 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1982. Bergführerwesen 22.10.2021 10000988 NOR12012654 N1198811036A
Art. 9 — Artikel IX ↗ RIS
Artikel IX (1) Die zur Durchführung des Art. I Z 24 bis 34, 38 und 39 dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Gesetze können bereits vor dem 1. Jänner 1991 erlassen werden, sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1991 in Kraft gesetzt werden. Alle sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die unabhängigen Verwaltungssenate mit 1. Jänner 1991 ihre Aufgaben wahrnehmen können, können bereits vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt werden. (2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof. 22.10.2021 10000988 NOR12012658 N1198811039A
Art. 10 — Artikel X ↗ RIS
Artikel X (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt hinsichtlich (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 22.10.2021 10000988 NOR12012714 N1198812463A
Art. 7 — Artikel VII ↗ RIS
Artikel VII (1) Die Länder sind auch befugt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts – mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen – zu treffen. (Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (3) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) 22.10.2021 10000988 NOR40093512
KI-Analyse · 2026-07-30 · 10 §§ im Datensatz