Deregulierung, aber richtig

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Geschäftsordnung des Bundesrates

GO-BR · Geschäftsordnung · BGBl. Nr. 361/1988 · in Kraft seit 1988-07-01

10/03 Nationalrat, Bundesrat · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Geschaeftsordnung des Bundesrates ist durch Art. 37 Abs. 2 B-VG verfassungsrechtlich zwingend vorgeschrieben und hat volle operative Wirkung. Der Bundesrat als Verfassungsorgan benoetigt Verfahrensregeln; dies faellt in den engsten Kern legitimer Staatsfunktion. Das Regelwerk wurde zuletzt 2025 modernisiert und enthaelt keine unverhaeItnismaessigen Einschraenkungen individueller Freiheit. Eine Abschaffung ist ohne gleichzeitige Abschaffung des Bundesrates selbst nicht moeglich.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

10/03 Nationalrat, Bundesrat Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Juli 1988 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates StF: BGBl. Nr. 361/1988 BGBl. Nr. 191/1989 BGBl. Nr. 837/1993 BGBl. Nr. 50/1996 BGBl. I Nr. 65/1997 BGBl. I Nr. 84/1999 BGBl. I Nr. 192/1999 idF BGBl. I Nr. 106/2000 (DFB) BGBl. I Nr. 154/2009 BGBl. I Nr. 27/2010 idF BGBl. I Nr. 41/2010 (VFB) BGBl. I Nr. 141/2011 BGBl. I Nr. 53/2015 BGBl. I Nr. 79/2021 BGBl. I Nr. 82/2024 BGBl. I Nr. 51/2025 Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird in der Anlage die vom Bundesrat am 30. Juni 1988 beschlossene Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht. § 1. Sitz und Stimme im Bundesrat § 2. Angelobung der Bundesräte § 3. Erlöschen des Mandates der Bundesräte § 4. Anwesenheitspflicht der Bundesräte § 5. Immunität der Bundesräte § 6. Präsidium § 7. Präsident § 8. Vizepräsidenten § 9. Interimistische Vorsitzende § 10. Präsidialkonferenz § 11. Schriftführer § 12. Ordner § 13. Ausschüsse § 13a. § 13b. (§ 13c. mit Ablauf des 31.7.2010 außer Kraft getreten) § 14. Fraktionen § 14a. Datenschutzbeauftragte § 15. Administration § 16. Gegenstände der Verhandlungen § 17. Sachliche Immunitä

§ 1 — GESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES ↗ RIS

GESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES (GO BR) I. Allgemeine Bestimmungen über die Mitglieder des Bundesrates Sitz und Stimme im Bundesrat § 1. (1) Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat“ bzw. „Bundesrätin“. Mitglieder des Bundesrates, die eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ausüben, führen die geschlechtsspezifische Bezeichnung dieser Funktion. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat. (2) Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG gewählte Ersatzmitglied. (3) Jedem Bundesrat ist für die Dauer der Entsendung durch den Landtag von der Parlamentsdirektion eine amtliche Lichtbildlegitimation auszustellen.

§ 7 — Präsident ↗ RIS

Präsident § 7. (1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden. (2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen. (3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen. (4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundes

§ 16 — III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat ↗ RIS

III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat Gegenstände der Verhandlungen § 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind: (2) Die im Abs. 1 lit. i bis m angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen. (3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind. (4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind. (5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 83 §§ im Datensatz