VfGH-Ausspruch §3 Abs.1 Rechtspraktikanten - Ausbildungsbeitragsges.
· K · BGBl. Nr. 347/1988 · in Kraft seit 1988-07-06
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1988 hält fest, dass der Verfassungsgerichtshof § 3 Abs. 1 des Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat. Die betroffene Bestimmung ist seit fast 40 Jahren außer Kraft. Das Dokument hat keine eigenständige Rechtswirkung mehr und ist als historische Aufzeichnung obsolet; es kann ersatzlos aus dem aktiven Rechtsbestand entfernt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Ausspruch §3 Abs.1 Rechtspraktikanten - Ausbildungsbeitragsges. BGBl. Nr. 347/1988 06.07.1988 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Juni 1988 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 3 Abs. 1 des Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. Nr. 347/1988 (VfGH) Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1988, G 226/87-5, G 253-256/87-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Juni 1988, ausgesprochen, daß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 374/1986, über den Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten (Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetz) und über die Änderung des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten verfassungswidrig war.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz