Deregulierung, aber richtig

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Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

· V · BGBl. Nr. 254/1988 · in Kraft seit 1988-05-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung von 1988 regelt, dass das Landwirtschaftsministerium Österreich gegenüber der FAO vertreten darf — das ist im Kern sachlich sinnvoll und schafft Rechtssicherheit bei der internationalen Zuständigkeitsverteilung. Allerdings verwendet das Regelwerk Ministeriumsbezeichnungen, die nach mehreren Organisationsreformen längst nicht mehr gelten, und schafft in § 2 aufwändige Konsultationspflichten zwischen zwei Ministerien für jeden Delegierungsschritt. Die Verordnung sollte auf aktuelle Ministeriumsbezeichnungen aktualisiert und die bürokratischen Abstimmungspflichten vereinfacht werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit dieser in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt. 01.09.2025 10000971 NOR12012416 N1198810510E

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß bei der in § 1 genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt. (2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen. 01.09.2025 10000971 NOR12012417 N1198810511E

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 20. Dezember 1973, mit der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse Ermächtigungen erteilt werden, BGBl. Nr. 660/1973, außer Kraft. 01.09.2025 10000971 NOR12012418 N1198810512E

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz