Deregulierung, aber richtig

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Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

EMRK · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 628/1988 · in Kraft seit 1988-11-01

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Protokoll Nr. 7 zur EMRK enthält konkrete Individualrechte: Schutz vor willkürlicher Ausweisung, Recht auf Rechtsmittel in Strafsachen, Entschädigung bei Fehlurteilen, das Verbot der Doppelbestrafung sowie die Gleichberechtigung der Ehegatten. Diese Rechte schützen Menschen direkt vor staatlicher Willkür und sind als Verfassungsbestimmung in die österreichische Rechtsordnung integriert. Das Protokoll besteht alle Prüfungen: Der Zweck ist legitim, das Instrument notwendig und verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern ↗ RIS

Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern 1. Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden, 2. Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt. 13.02.2023 10000970 NOR12016965 N1199816210A

Art. 2 — Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen ↗ RIS

Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen 1. Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz. 2. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist. 13.02.2023 10000970 NOR12016966 N1199816211A

Art. 3 — Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen ↗ RIS

Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist. 13.02.2023 10000970 NOR12016967 N1199816212A

Art. 4 — Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden ↗ RIS

Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden 1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. 2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist. 3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden. 13.02.2023 10000970 NOR12016968 N1199816213A

Art. 5 — Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten ↗ RIS

Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen. 13.02.2023 10000970 NOR12016969 N1199816214A

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz