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Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 252/1988 · in Kraft seit 1988-05-21

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1988 listet lediglich auf, welche Staaten zu diesem Zeitpunkt die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen ratifiziert hatten. Sie hat keine eigenständige normative Wirkung — die eigentliche Rechtspflicht ergibt sich aus den Protokollen selbst. Die historische Mitgliederliste ist veraltet und durch den laufenden Vertragsbetrieb überholt; das Dokument kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II) BGBl. Nr. 252/1988 21.05.1988 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. Mai 1988 betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) StF: BGBl. Nr. 252/1988

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 581/1987) hinterlegt: Datum der Hinterlegung Staaten: der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Burkina Faso 20. Oktober 1987 Guatemala 19. Oktober 1987 Guyana 18. Jänner 1988 Neuseeland 8. Feber 1988 Saudi-Arabien (nur Protokoll I) 21. August 1987 Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Neuseeland: ”Die Regierung von Neuseeland erklärt, daß sich diese Ratifikation nicht auf die Cook-Inseln, Niue und Tokelau erstreckt. Ferner erklärt sie w

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz