Deregulierung, aber richtig

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Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 312/1988 · in Kraft seit 1988-06-04

19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll über Privilegien und Immunitäten der INTELSAT wurde für eine zwischenstaatliche Organisation konzipiert — doch INTELSAT wurde im Jahr 2001 privatisiert und ist seither ein gewöhnliches Privatunternehmen. Immunität von Gerichtsbarkeit, Steuerbefreiungen und sonstige Hoheitsprivilegien passen nicht zu einem kommerziellen Satellitenbetreiber. Da das Protokoll seit der Privatisierung nicht aktualisiert wurde und keine neueren Geltungsbereich-Kundmachungen vorliegen, ist es gegenstandslos und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

19/06 Privilegien und Immunitäten (Übersetzung) PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN, BEFREIUNGEN UND IMMUNITÄTEN DER INTELSAT StF: BGBl. Nr. 312/1988 idF BGBl. Nr. 398/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 66 AB 224 S. 29. BR: AB 3328 S. 491.) Englisch, Französisch, Spanisch *Ägypten 312/1988 *Argentinien 691/1996 *Bahamas 691/1996 *Barbados 312/1988 *Belgien 691/1996 *Brasilien 312/1988 *Chile 312/1988 *China 312/1988 *Dänemark 691/1996 *Deutschland/BRD 312/1988 *El Salvador 312/1988 *Finnland 312/1988 *Frankreich 691/1996 *Griechenland 691/1996 *Indien 691/1996 *Indonesien 312/1988, 691/1996 *Irak 312/1988 *Irland 691/1996 *Italien 312/1988 *Japan 312/1988 *Jordanien 312/1988 *Kamerun 312/1988 *Kanada 312/1988 *Kolumbien 691/1996 *Korea/R 312/1988 *Kuwait 312/1988 *Liechtenstein 312/1988 *Luxemburg 691/1996 *Malawi 312/1988 *Mexiko 312/1988 *Niederlande 312/1988 *Norwegen 691/1996 *Oman 691/1996 *Pakistan 312/1988 *Philippinen 691/1996 *Portugal 691/1996 *Rumänien 691/1996 *Sambia 312/1988 *Saudi-Arabien 691/1996 *Schweden 312/1988 *Schweiz 312/1988 *Senegal 312/1988 *Spanien 312/1988 *Thailand 312/1988 *Tschad 312/1988 *Venezuela 312/1988 *Vereinigtes Königreich 312/1988 Der Nationalrat hat beschlo

Art. 3 — ARTIKEL 3 ↗ RIS

ARTIKEL 3 Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung (1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit genießt die INTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung außer in folgenden Fällen: (2) Die Vermögenswerte der INTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität

Art. 4 — ARTIKEL 4 ↗ RIS

ARTIKEL 4 Steuer- und Zollbestimmungen (1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögensteuer befreit. (2) Sind im Preis der durch die INTELSAT gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, solche Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei, welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um der INTELSAT den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten. (3) Die INTELSAT ist von Zöllen und anderen auf Grund der Ein- oder Ausfuhr von Fernmeldesatelliten und Bestandteilen und Teilen solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, auferlegten sonstigen Abgaben, Verboten oder Beschränkungen befreit. Die Vertragsparteien sollen alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Zollabfertigung zu erleichtern. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Steuern oder sonstige Abgaben

KI-Analyse · 2026-07-15 · 19 §§ im Datensatz