Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 357/1988 · in Kraft seit 2021-08-31
19/17 Gebietskörperschaften · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung garantiert Gemeinden das Recht, öffentliche Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, sichert ihre Finanzautonomie und räumt ihnen ein Klagerecht gegen staatliche Eingriffe ein. Sie stärkt die dezentrale Machtverteilung und schützt Bürger vor übermäßiger Zentralisierung — ein legitimer Zweck, der durch österreichisches Verfassungsrecht allein nicht ausreichend abgesichert ist. Als völkerrechtlich bindendes Abkommen besteht das Gesetz die Prüfung auf Legitimität, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — ARTIKEL 3 ↗ RIS
ARTIKEL 3 Begriff der lokalen Selbstverwaltung 1. Unter lokaler Selbstverwaltung versteht man das Recht und die tatsächliche Fähigkeit lokaler Gebietskörperschaften, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung und zum Nutzen ihrer Einwohner im Rahmen der Gesetze zu regeln und zu besorgen. 2. Dieses Recht wird durch Räte oder Versammlungen ausgeübt, deren Mitglieder aus freien, geheimen, gleichen, unmittelbaren und allgemeinen Wahlen hervorgehen. Diese Räte oder Versammlungen können über Exekutivorgane verfügen, die ihnen gegenüber verantwortlich sind. Durch diese Bestimmung wird in keiner Weise der Rückgriff auf Bürgerversammlungen, Referenden oder jede andere Form der direkten Beteiligung der Bürger, soweit diese gesetzlich zugelassen ist, beeinträchtigt.
Art. 4 — ARTIKEL 4 ↗ RIS
ARTIKEL 4 Umfang der lokalen Selbstverwaltung 1. Die grundlegenden Befugnisse und Aufgaben der lokalen Gebietskörperschaften werden durch Verfassung oder Gesetz festgelegt. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Übertragung von Befugnissen und Aufgaben zu speziellen Zwecken an die lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit dem Gesetz. 2. Die lokalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen des Gesetzes volle Freiheit zur Entfaltung ihrer Initiative in jeder Angelegenheit, die nicht von ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen oder einer anderen Behörde übertragen ist. 3. Die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben obliegt ganz allgemein in erster Linie den Gebietskörperschaften, die dem Bürger am nächsten sind. Bei Übertragung einer Aufgabe an eine andere Behörde sollte auf den Umfang und die Art der Aufgabe und die Erfordernisse der Wirksamkeit und Sparsamkeit Bedacht genommen werden. 4. Die den lokalen Gebietskörperschaften übertragenen Zuständigkeiten sind üblicherweise ungeschmälert und ausschließlich. Sie dürfen nur im Rahmen des Gesetzes durch eine andere zentrale oder regionale Behörde ausgehöhlt oder eingeschränkt werden. 5. Im Falle der Übertragung von Befugnisse
Art. 9 — ARTIKEL 9 ↗ RIS
ARTIKEL 9 Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften 1. Die lokalen Gebietskörperschaften sollen im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik Anrecht auf ausreichende eigene Finanzmittel haben, über die sie in Ausübung ihrer Zuständigkeit frei verfügen können. 2. Die Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der Verfassung oder vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben stehen. 3. Mindestens ein Teil der Finanzmittel der lokalen Gebietskörperschaften sollen aus örtlichen Steuern und Gebühren stammen, für die sie innerhalb der Schranken des Gesetzes den Steuersatz selbst festlegen können. 4. Die Finanzsysteme, auf denen die Mittel begründet sind, die den lokalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehen, sollen vielfältig und entwicklungsfähig sein, um sie in die Lage zu versetzen, soweit wie möglich mit der tatsächlichen Entwicklung der Kosten für die Ausübung ihrer Aufgaben Schritt zu halten. 5. Der Schutz finanziell schwächerer lokaler Gebietskörperschaften macht die Einführung von Verfahren zum Finanzausgleich oder gleichwertiger Maßnahmen erforderlich, um die Auswirkungen der ungleichen Verteilung der möglichen Finanzquellen sow
Art. 11 — ARTIKEL 11 ↗ RIS
ARTIKEL 11 Rechtsschutz der lokalen Selbstverwaltung Den lokalen Gebietskörperschaften steht ein Rechtsmittel an ein Gericht offen, um die freie Ausübung ihrer Zuständigkeiten und die Einhaltung der Grundsätze der lokalen Selbstverwaltung zu sichern, die in der Verfassung oder der innerstaatlichen Gesetzgebung verankert sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 19 §§ im Datensatz