Datenschutzübereinkommen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 317/1988 · in Kraft seit 2018-11-16
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Datenschutzübereinkommen des Europarats schützt das Recht jeder Person auf Privatsphäre bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und verpflichtet alle Vertragsstaaten zu verbindlichen Mindeststandards. Obwohl die DSGVO innerhalb der EU ähnliche Regelungen enthält, gilt das Übereinkommen auch für Datentransfers mit Nicht-EU-Staaten des Europarats und schließt damit eine Schutzlücke. Es schützt individuelle Freiheitsrechte gegenüber staatlichen und privaten Stellen — ein legitimer Zweck, der durch EU-Recht allein nicht vollständig abgedeckt ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ↗ RIS
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 GEGENSTAND UND ZWECK Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz“).
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 QUALITÄT DER DATEN Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,
Art. 6 — Artikel 6 ↗ RIS
Artikel 6 BESONDERE ARTEN VON DATEN Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.
Art. 8 — Artikel 8 ↗ RIS
Artikel 8 ZUSÄTZLICHER SCHUTZ FÜR DEN BETROFFENEN Jedermann muß die Möglichkeit haben,
Art. 12 — KAPITEL III GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR ↗ RIS
KAPITEL III GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR Artikel 12 GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR PERSONENBEZOGENER DATEN UND INNERSTAATLICHES RECHT 1. Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder für eine solche Verarbeitung beschafft worden sind mittels welcher Datenträger auch immer , über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung. 2. Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen. 3. Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,
KI-Analyse · 2026-07-15 · 28 §§ im Datensatz