Deregulierung, aber richtig

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Antarktis-Vertrag

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 39/1988 · in Kraft seit 1987-08-25

19/12 Gebietsansprüche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Antarktis-Vertrag ist ein weiterhin aktives, völkerrechtlich verbindliches Abkommen, das die friedliche Nutzung der Antarktis sicherstellt, Kernexplosionen verbietet und wissenschaftliche Zusammenarbeit garantiert. Er schützt ein globales Gemeingut vor militärischer Nutzung und regelt territoriale Ansprüche — ein klassisches öffentliches Gut, das private Märkte nicht bereitstellen können. Österreich ist als Vertragspartei gebunden; eine einseitige Aufkündigung wäre außenpolitisch schädlich und nur unter den engen Bedingungen des Vertrags selbst möglich. Das Gesetz besteht die Prüfung: legitimer Zweck, notwendig, verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I 1. Die Antarktis wird nur für friedliche Zwecke genutzt. Es werden unter anderem alle Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeder Art verboten. 2. Dieser Vertrag steht dem Einsatz militärischen Personals oder Materials für die wissenschaftliche Forschung oder für sonstige friedliche Zwecke nicht entgegen. 21.01.2026 10000964 NOR12012325 N1198810357A

Art. 5 ↗ RIS

Artikel V 1. Kernexplosionen und die Beseitigung radioaktiven Abfalls sind in der Antarktis verboten. 2. Werden internationale Übereinkünfte über die Nutzung der Kernenergie einschließlich von Kernexplosionen und der Beseitigung radioaktiven Abfalls geschlossen, denen alle Vertragsparteien angehören, deren Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX vorgesehenen Tagungen berechtigt sind, so finden die durch solche Übereinkünfte festgelegten Vorschriften in der Antarktis Anwendung. 21.01.2026 10000964 NOR12012330 N1198810361A

Art. 9 ↗ RIS

Artikel IX 1. Vertreter der in der Präambel genannten Vertragsparteien halten binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags in der Stadt Canberra und danach in angemessenen Abständen und an geeigneten Orten Tagungen ab, um Informationen auszutauschen, sich über Fragen von gemeinsamen Interesse im Zusammenhang mit der Antarktis zu konsultieren und Maßnahmen auszuarbeiten, zu erörtern und ihren Regierungen zu empfehlen, durch welche die Grundsätze und Ziele des Vertrags gefördert werden, darunter Maßnahmen 2. Jede Vertragspartei, die durch Beitritt nach Artikel XIII Vertragspartei geworden ist, ist zur Benennung von Vertretern berechtigt, die an den in Absatz 1 genannten Tagungen teilnehmen, solange die betreffende Vertragspartei durch die Ausführung erheblicher wissenschaftlicher Forschungsarbeiten in der Antarktis wie die Einrichtung einer wissenschaftlichen Station oder die Entsendung einer wissenschaftlichen Expedition ihr Interesse an der Antarktis bekundet. 3. Berichte der in Artikel VII genannten Beobachter werden den Vertretern der Vertragsparteien übermittelt, die an den in Absatz 1 genannten Tagungen teilnehmen. 4. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden wirksam

KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz