Deregulierung, aber richtig

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 105/1988 · in Kraft seit 2023-11-18

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieses Protokoll ermöglicht es Einzelpersonen, beim UN-Menschenrechtsausschuss Beschwerde wegen Verletzung ihrer im Zivilpakt verankerten Rechte einzureichen – ein wirksames internationales Kontrollmittel zum Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Österreich hat einen sinnvollen Vorbehalt erklärt, um Doppelprüfungen mit dem EMRK-System zu vermeiden. Das Protokoll ist ein aktiver Bestandteil des internationalen Menschenrechtsschutzsystems und sollte beibehalten werden.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen seiner Jurisdiktion unterstehender Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat des Paktes betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist. 30.08.2017 10000963 NOR12012310 N1198810342A

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Vorbehaltlich des Artikels 1 können Personen, die behaupten, in einem ihrer im Pakt anerkannten Rechte verletzt zu sein, und die alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft haben, dem Ausschuß eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung einreichen. 30.08.2017 10000963 NOR12012311 N1198810343A

Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS

Artikel 5 (1) Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Person und dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten schriftlichen Angaben. (2) Der Ausschuß prüft die Mitteilung einer Person nur, wenn er sich vergewissert hat, daß (3) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung. (4) Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Person mit. Untersuchungsinstanz 30.08.2017 10000963 NOR12012314 N1198810346A

KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz