Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich
· Vertrag – Kommission der EG · BGBl. Nr. 37/1988 · in Kraft seit 1988-01-01
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen wurde 1988 geschlossen, als Österreich noch kein EU-Mitglied war, um die Stellung der EG-Kommissionsdelegation in Wien zu regeln. Mit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 gilt das unmittelbar anwendbare EU-Protokoll über Vorrechte und Befreiungen, das diesen Bereich vollständig abdeckt. Das alte Abkommen verweist zudem auf die inzwischen aufgegangene EGKS und EWG, die so nicht mehr existieren; es ist vollständig durch EU-Recht verdrängt und sollte förmlich aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die Europäischen Gemeinschaften - die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft - besitzen jede für sich in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit. (2) Diese Gemeinschaften haben die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, das für die Einrichtung und die Tätigkeit der Delegation erforderliche unbewegliche und bewegliche Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten, wobei sie von der Kommission in der Republik Österreich vertreten werden.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die Delegation der Kommission, ihr Leiter und die Mitglieder ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen in der Republik Österreich dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungen, ihren Leitern und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, gewährt werden. (2) Die anderen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 werden mutatis mutandis angewendet. (3) Dieses Abkommen berührt nicht den Notenwechsel vom 11. Juli 1980 zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Anerkennung der von den Europäischen Gemeinschaften für ihre Mitglieder und Bediensteten ihrer Organe ausgestellten Ausweise als gültige Reisedokumente.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1988, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz 1 genannte Mitteilung folgt. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 15. Oktober 1987 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz