VfGH-Aufhebung Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien
· K · BGBl. Nr. 676/1988 · in Kraft seit 1989-10-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht eine VfGH-Entscheidung von 1988, mit der eine einzelne Wortgruppe in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien für gesetzwidrig erklärt wurde. Die Aufhebung trat bereits mit 30. September 1989 in Kraft; die Kundmachung ist seit Jahrzehnten gegenstandslos und sollte als erledigtes Archivstück aus dem Bundesrecht entfernt werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, V 30, 31/88-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 1. Dezember 1988, die Wendung „und d'' im § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß (kundgemacht als „Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß'' im österreichischen Anwaltsblatt Jg. 1974, Heft 7) als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz