VfGH-Ausspruch, dass § 31 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes verfassungswidrig war
· K · BGBl. Nr. 642/1988 · in Kraft seit 1988-12-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass der VfGH 1988 eine Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes für verfassungswidrig erklärt hat. Diese Bestimmung hat seit 1988 keine Wirkung mehr. Die Kundmachung hat ihren einzigen Zweck – die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung – längst erfüllt und ist aus dem aktiven Bundesrecht zu streichen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, G 62, 63/88, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. November 1988, ausgesprochen, daß § 31 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, verfassungswidrig war. 20.09.2021 10000948 NOR12012282 N1198810290F
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